Care Energy: Mit Vollgas in die Insolvenz

Autor: Tom Wannenmacher

Was die Pleite des Stromanbieters für Kunden bedeutet!

Eine Information der Verbraucherzentrale Sachsen

Für einige tun sich erst mit der Insolvenz von Care-Energy AG, der Care-Energy Holding GmbH und der Care-Energy Management GmbH unzählige Fragen auf, für Kunden des Stromanbieters schon lange.

Intransparente Verträge, nicht nachvollziehbare Forderungen und Abmahnungen für Kritiker des Unternehmens – all das sind Praktiken von Care Energy, die auch Verbraucherschützer schon seit längerem auf Trapp halten.

Wenn es nach Dr. Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen geht, war die Insolvenz des Anbieters deshalb nur eine Frage der Zeit. „Dass Kunden durch die Pleite allerdings plötzlich ohne Strom dastehen, kann nicht passieren“, beruhigt die Rechtsexpertin.

Woher bekomme ich meinen Strom?

Care Energy liefert zunächst auch den Strom weiter. „Wenn sich der Insolvenzverwalter aber dafür entscheidet, dass der Geschäftsbetrieb und somit die Lieferung eingestellt werden muss, übernimmt der örtliche Grundversorger. Die Ersatzversorgung klappt ganz automatisch und ohne Unterbrechung“, erklärt Dr. Henschler weiter.

Was passiert mit meinem Stromvertrag?

Auch nach der Insolvenz laufen Verträge mit Care Energy uneingeschränkt weiter. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nicht. Verträge können nur innerhalb der vereinbarten Fristen gekündigt werden. „Bei Care Energy ist das in der Regel ein Monat“, so Dr. Henschler.

Muss ich Abschläge und offene Rechnungen weiterhin zahlen?

Abschläge und korrekte Nachzahlungen sind weiterhin zu leisten. Allerdings ist es wichtig, dass die Zahlung an die neue Bankverbindung geht, die der Insolvenzverwalter in der Regel mitteilt. „Solange die neuen Bankdaten nicht mitgeteilt werden, sollte man die Zahlung aussetzen“, so Dr. Henschler.

Was tun bei offenen Forderungen, die nicht nachvollziehbar sind?

Bei der Verbraucherzentrale Sachsen liegen viele Beschwerden von Care-Energy-Kunden vor, die mit nicht nachvollziehbaren Rechnungen und zum Teil auch unschlüssigen Inkasso-Forderungen zu kämpfen haben. „Solange hier auch auf Nachfrage seitens des Anbieters keine korrekte Schlussrechnung nachgeschoben wird, muss man nicht zahlen. – auch nicht gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter“, rät Dr. Henschler. Denn auch hier gilt die gesetzliche Pflicht eines Energieanbieters, eine korrekte und nachvollziehbare Schlussrechnung auszustellen.

Was passiert mit eventuellen Guthaben?

Stehen Rückzahlungen an, bleibt nur noch die Anmeldung zur Insolvenztabelle, die erst ab der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgen kann. Bis dahin können mehrere Wochen und Monate vergehen. „Ob man von seinem Guthaben aber schlussendlich auch etwas wieder bekommt, steht auf einem anderen Blatt“, so Dr. Henschler weiter.

Gegen Care Energy machen einige Verbraucherzentralen gerichtlich Unterlassungsansprüche gegen verschiedene rechtswidrige Praktiken geltend.

Die Liste ist lang: So geht es beispielsweise um mehrere Rechtsverstöße rund um die Abrechnungen, in weiteren Verfahren um unterschiedliche Klauseln in den Verträgen des Anbieters sowie um die Ausgestaltung des Preisrechners, der über die Homepage des Anbieters zu finden ist.

„Es ist also nicht abwegig, dass auch wir auf unseren Kosten sitzen bleiben“, so Dr. Henschler. 

Das Faktenblatt / Care Energy: Was die Insolvenz für Kunden bedeutet

1. Läuft mein Vertrag weiter und bekomme ich weiterhin Strom?

Ja, der Vertrag mit Care Energy läuft zunächst uneingeschränkt weiter. Die Insolvenz als solche gibt kein Sonderkündigungsrecht, die Verträge können nur mit der vertraglich vereinbarten Frist gekündigt werden, die bei Care Energy zumindest in den bis etwa Mitte 2016 geschlossenen Verträgen 1 Monat beträgt.

Care Energy liefert zunächst auch den Strom weiter. Erst wenn der vorläufige Insolvenzverwalter entscheidet, dass der Geschäftsbetrieb und somit die Lieferung eingestellt werden muss, übernimmt der örtliche Grundversorger automatisch und lückenlos die Ersatzversorgung der betroffenen Kunden. Eine Unterbrechung der Versorgung ist daher nicht zu befürchten.

Verbraucher sollten dann aber gegenüber dem insolventen Lieferanten

· bestehende Einzugsermächtigungen widerrufen,

· Daueraufträge kündigen und

· vorsorglich auch das Vertragsverhältnis mit dem insolventen Lieferanten fristlos kündigen sowie

· den Zählerstand mitteilen.

Diese Ersatzversorgung, die regelmäßig die örtlichen Stadtwerke als Netzbetreiber bewerkstelligen, ist meist vergleichsweise teuer. Man kann diese jedoch täglich ohne Einhaltung von Kündigungsfristen beenden und sich frei an einen neuen Versorger vertraglich binden. Es ist ratsam, sich den Zählerstand regelmäßig zu notieren, um die Kontrolle zu behalten. Die Ersatzversorgung endet spätestens drei Monate nach deren Beginn. Danach ist der Verbraucher in der Grundversorgung, die nur mit einer Frist von zwei Wochen kündbar ist.

2. Muss ich weiterhin die Abschläge bezahlen?

Abschläge sind weiterhin zu leisten. Aber: Der vorläufige Insolvenzverwalter gibt in der Regel eine neue, geänderte Bankverbindung an. Nur dorthin ist zu zahlen!

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in den FAQ auf der Internetseite des Unternehmens und/oder in einem Anschreiben die Kunden auffordern, ihre Zahlungen fortzusetzen und hierfür eine neue – seine – Bankverbindung angeben.

3. Sollen Verbraucher offene Forderungen aus aktuellen Schlussrechnungen an das Unternehmen begleichen?

Forderungen aus Schlussrechnungen, die vor der Insolvenz gestellt wurden, sind grundsätzlich auch nach der Insolvenz des Unternehmens zu zahlen. Natürlich sollten die Abrechnungen gründlich auf Korrektheit geprüft werden. Sind beispielsweise geleistete Abschläge in einer Abrechnung für die Lieferung von Strom nicht oder nur teilweise aufgelistet, ist das nicht rechtens und hat zur Folge, dass man als Stromkunde die Zahlung verweigern kann.

Zudem sollte man darauf achten, dass die Grundgebühren ordnungsgemäß abgerechnet wurden. So müssen Anbieter eine taggenaue Abrechnung der Grundgebühr vornehmen, beispielsweise vom 12. Februar 2015 bis 11. Februar 2016, und dürfen dementsprechend nur 12 Monate berechnen. Das ist in Abrechnungen von Care Energy nicht immer der Fall. Auch ein solcher Fehler berechtigt die Betroffenen dazu, die Zahlung zu verweigern. Teilen Sie dies dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit und fordern Sie ihn zur Stellung einer korrekten Abrechnung auf.

Zudem gilt auch hier: Zahlungen sind nur an die neue, geänderte Bankverbindung zu leisten! (siehe unter 2.)

4. Spätere Schlussrechnungen

Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter, und zwar unabhängig davon, ob die Belieferung fortgesetzt wird oder nicht, (Schluss-)Abrechnungen und Zahlungsaufforderungen an den Verbraucher senden. Der Verbraucher erhält vom Insolvenzverwalter dann entweder die Mitteilung, dass ein Abrechnungsguthaben verbleibt oder die Mitteilung, dass eine Abrechnungsnachforderung besteht. Die Abrechnung ist – wie immer – auf ihre ordnungsgemäße Erstellung zu prüfen. Ist die Nachforderung korrekt, ist an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Besteht ein Abrechnungsguthaben, kann dieses nur als Forderung zur Tabelle angemeldet werden.

5. Kann man eigene Forderungen, also Guthaben, zur Tabelle anmelden?

Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft zunächst, ob einer der drei Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) tatsächlich vorliegt sowie, ob ausreichend „Masse“ vorhanden ist, die die Kosten des Verfahrens deckt.

Ist beides der Fall, erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Mit diesem Eröffnungsbeschluss wird der („endgültige“) Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird vom Gericht im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) bekanntgegeben. Von der Insolvenzantragstellung bis zur Eröffnung vergehen mehrere Wochen oder Monate.

Wichtig: Die Anmeldung einer Forderung (Guthaben) zur Tabelle kann erst ab der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgen. Vorher können keine Forderungen zur Tabelle angemeldet werden!

6. Was ist noch zu tun?

Wer aktuell seinen Strom vom insolventen Unternehmen erhält, sollte vorsorglich den Zählerstand zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung und danach regelmäßig ablesen und notieren, z.B. bei Mitteilung des Netzbetreibers über den Beginn der Ersatzversorgung.

Außerdem ist es wichtig, sich regelmäßig über den Verlauf der Insolvenz zu informieren. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zum Beispiel in den FAQ auf der Internetseite des Unternehmens jeweils über aktuelle Entwicklungen im Insolvenzverfahren berichten. Es ist ratsam, dort regelmäßig nachzuschauen, insbesondere solange Fragen zum eigenen Vertrag offen sind.

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